Erlaubnis zum Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann in den Fällen nach §§ 18, 18a, 18c, 20 und 21 AufenthG erteilt werden.

In § 18 AufenthG ist jedoch klargestellt, dass sich die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt „an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland“ orientiert.

Es geht bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für einen Ausländer also nicht vorrangig darum, einem arbeitsuchenden ausländischen Staatsbürger eine Einkunftsquelle zu eröffnen, sondern ein Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn die deutsche Wirtschaft von der Tätigkeit des ausländischen Staatsbürgers profitiert.

Das bedeutet im Wesentlichen, dass vor allem qualifizierte Fachkräfte Aussicht auf eine Aufenthaltserlaubnis haben. Daneben ist auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nicht qualifizierte Saisonarbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Obst- und Gemüseverarbeitung möglich. Nähere Angaben zu dem Personenkreis, der für eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Frage kommt, enthält die Beschäftigungsverordnung.

Grundsätzlich setzt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus, dass ein konkreter Arbeitsplatz vorhanden ist, § 18 Abs. 5 AufenthG. Lediglich für Hochschulabsolventen kann nach § 18c AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden.

§§ 20 und 21 AufenthG regeln die Möglichkeit der Erteilung Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für ausländische Staatsbürger, der in der Forschung tätig werden will bzw. für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.