Aufenthaltserlaubnis für Deutschland aus familiären Gründen

Familiäre Gründe, die für einen ausländischen Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht begründen können, sind in den §§ 27 bis 36 AufenthG geregelt.

Dabei geht es im Wesentlichen darum, Familien mit ausländischen Familienangehörigen das Zusammenleben in Deutschland zu ermöglichen.

Ein so genannter Familiennachzug kommt dabei sowohl dann in Betracht, wenn ein ausländischer Staatsbürger mit einem Deutschen eine Familie gründet und zu seinem deutschen Partner nach Deutschland kommen will. Die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft steht dabei der Begründung einer Ehe gleich.

Ein Familiennachzug kann aber für einen ausländischen Staatsbürger auch dann ein Aufenthaltsrecht begründen, wenn er zu seiner ebenfalls ausländischen Familie nach Deutschland kommen will und sich seine Familie berechtigterweise in Deutschland aufhält.

Ein Familiennachzug wird dann aber grundsätzlich abgelehnt, wenn eine so genannte Scheinehe geschlossen wurde, deren einziger Zweck die Ermöglichung des Zuzugs eines ausländischen Staatsbürgers nach Deutschland ist oder für den Fall, dass einer der Ehegatten zur Begründung der Ehe genötigt wurde.

Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann weiter auch dann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug nach Deutschland stattfindet, nicht in der Lage ist, gegenüber seinen Familienmitgliedern seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und er für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen bereits öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt, § 27 Abs. 3 AufenthG.

Nachzug zu einem Deutschen

Eine Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig einem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dessen minderjährigen ledigen Kind und dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Personensorge notwendig ist, § 28 AufenthG.

Sonstige Familienangehörigen kann (Ermessensentscheidung) der Nachzug erlaubt werden.

Nachzug zu einem Ausländer

Ein Familiennachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer ist dann grundsätzlich möglich, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, § 29 AufenthG.

Was von den Ausländerbehörden als ausreichender Wohnraum im Sinne von § 29 Abs. 1 AufenthG angesehen wird, ist in § 2 Abs. 4 AufenthG definiert. Als ausreichender Wohnraum wird danach von den Behörden nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt. Genauere Angaben zu den je Bewohner erforderlichen Quadratmeterzahlen und der sonstigen notwendigen Ausstattung einer Wohnung enthalten die jeweiligen Wohnungsaufsichtsgesetze der einzelnen Länder.

Nachzug von ausländischen Ehegatten

Der Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem in Deutschland lebenden ebenfalls ausländischen Ehepartner ist in § 30 AufenthG geregelt.

Zunächst müssen für einen berechtigten Aufenthalt des nachziehenden Ehepartners die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in den §§ 5 und 29 AufenthG erfüllt sein.

§ 30 AufenthG schreibt dann zusätzlich vor, dass dem Ehegatten eines Ausländers dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn beide Eheleute bereits 18 Jahre alt sind, sich der nachziehende Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der bereits in Deutschland lebende Ehepartner eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 lit. c,d,e,f AufenthG besitzt.

Die erforderlichen Sprachkenntnisse können in der Regel durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats zum Beispiel des Goethe-Institutes gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen werden.

Unter bestimmten, in § 30 Abs. 1 AufenthG definierten Voraussetzungen kann auf den Nachweis der Sprachkenntnisse bei dem nachziehenden Ehepartner verzichtet werden.

Ist der in Deutschland lebende Ausländer mit mehreren Ehepartnern verheiratet, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nur für einen nachziehenden Ehegatten erteilt werden, § 30 Abs. 4 AufenthG.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

Wird die eheliche Lebensgemeinschaft des ausländischen Ehepartners durch Trennung, Scheidung oder Tod eines Ehepartners aufgelöst, so steht dem ausländischen Ehepartner unter den Voraussetzungen des § 31 AufenthG ein eigenes, zunächst auf ein Jahr befristetes, Aufenthaltsrecht in Deutschland zu.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland vor Trennung oder Scheidung seit mindestens drei Jahren bestanden hat.

Nachzug eines Kindes des Ausländers

Minderjährige und nicht verheiratete Kinder eines in Deutschland lebenden Ausländers ist nach den in § 32 AufenthG niedergelegten Grundsätzen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Volljährige Kinder können allenfalls nach § 36 Abs. 2 AufenthG bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten.