Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

Die §§ 22 bis 25 AufenthG sehen einen umfangreichen Katalog von Fällen vor, bei denen einem Ausländer aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erteilt werden kann.

Aufenthalt aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen

§ 22 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erteilt werden kann.

Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht nach § 22 AufenthG ist, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über seine Aufnahme nach Deutschland noch im Ausland befindet.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG wird nach Ermessen der Ausländerbehörden erteilt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen

Nach § 23 AufenthG kann die oberste Behörde eines jeden Bundeslandes oder auch das Bundesinnenministerium aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Ein Rechtsanspruch zugunsten eines Ausländers auf Erlass einer solchen Anordnung besteht nicht.

Derzeit besteht nur für aus der ehemaligen Sowjetunion stammende Mitglieder der jüdischen Glaubensgemeinschaft eine entsprechende Anordnung.

Aufenthalt aus humanitären Gründen

§ 25 AufenthG sieht einen ganzen Katalog von Fällen vor, bei denen Ausländern wegen ihrer speziellen Situation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

So haben Ausländer, die als Asylbewerber anerkannt sind, einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 25 Abs. 2 AufenthG haben so genannte Konventionsflüchtlinge nach § 3 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Einem Ausländer soll weiter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Abschiebung aus Deutschland ausgesetzt wurde, § 25 Abs. 3 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis wird aber auch in diesem Fall nicht erteilt, wenn die Ausreise des Ausländers in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe gegen den Verbleib des Ausländers in Deutschland sprechen.

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Als Anwendungsfälle des § 25 Abs. 4 AufenthG kommen zum Beispiel eine dringende medizinische Behandlung in Deutschland oder auch der Abschluss einer bereits begonnenen Ausbildung in Betracht.

Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine solche unzumutbare Härte liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann vor, wenn es dem Ausländer wegen einer besonderen, für andere Ausländer in vergleichbarer Lage nicht gegebenen Situation nicht zuzumuten wäre, Deutschland zu verlassen (BVerwG, Urteil vom 19. 9. 2000 - 1 C 14. 00). Die Ausnahmevorschrift in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG wird von Gerichten und Behörden grundsätzlich eng ausgelegt.

Nach § 25 Abs. 4a AufenthG kann Opfern von organisiertem Menschenhandel eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. Hintergrund dieses vorübergehenden Bleiberechts sind allerdings weniger humanitäre Gründe, sondern das Interesse des Staates an einer funktionierenden Rechtspflege. Die Opfer der Straftaten müssen nämlich als Gegenleistung für das Aufenthaltsrecht ausdrücklich ihre Bereitschaft signalisieren, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Das Gleiche gilt für Opfer einer Straftat nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungs­gesetz oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 25 Abs. 4b AufenthG.