Besondere Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis

Eine Niederlassungserlaubnis gewährt einem ausländischen Staatsbürger – im Gegensatz zu befristeten Aufenthaltserlaubnis – ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Um eine Niederlassungserlaubnis zu erlangen, müssen zunächst die die allgemeinen Voraussetzungen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 5 AufenthG durch den ausländischen Staatsbürger erfüllt sein.

Ein ausländischer Staatsbürger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn er nach § 9 Abs. 2 AufenthG folgende Voraussetzungen erfüllt:

Der ausländische Staatsbürger muss

  1. seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen,

    Die fünfjährige Dauer der Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich nicht unterbrochen sein.
  2. sein Lebensunterhalt muss gesichert sein,

    Nach § 2 Abs. 3 AufenthG gilt der Lebensunterhalt eines Ausländers als gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

    Nicht als öffentliche Mittel zählen in diesem Zusammenhang unter anderem das Kindergeld, der Kinderzuschlag, das Erziehungsgeld und das Elterngeld.
  3. er muss mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

    Die Alterssicherung muss in dem nach Nr. 3 vorgeschriebenen Umfang nachgewiesen werden.
  4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet dürfen nicht entgegenstehen,

    Hier können vor allem wegen einer Straftat erfolgte Verurteilungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Weg stehen, wobei lange zurück liegende Verurteilungen keine Versagung der Niederlassungserlaubnis rechtfertigen.
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

    In welcher Form hier der Nachweis der entsprechenden Kenntnisse erbracht wird, gibt das Gesetz nicht vor. Es können also zum Beispiel auch Schul- oder Unversitätszeugnisse vorgelegt werden.
    Zweckmäßigerweise kann der Nachweis durch Vorlage eines Zertifikates über die erfolgreiche Teilnahme an einem Intergrationskurs nach § 17 IntV (Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler).
  8. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

    Wann ein Wohnraum ausreichend ist, wird in § 2 Abs. 4 AufenthG definiert.

Nach Ermessen (im Gegensatz zum Rechtsanspruch nach § 9 AufenthG) der Ausländerbehörde kann eine Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte ausländische Staatsbürger, § 19 AufenthG, für selbstständige ausländische Staatsbürger, § 21 Abs. 4 AufenthG und für Flüchtlinge nach § 26 Abs. 4 AufenthG.

Eine Niederlassungserlaubnis beinhaltet immer auch das Recht für den ausländischen Staatsbürger, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.