Besondere Aufenthaltsrechte für Ausländer

Neben Aufenthaltsrechten, die aus familiären, humanitären oder politischen oder zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung gewährt werden, kennt das AufenthG noch zahlreiche weitere Tatbestände, die aus besonderen Gründen zu einer Aufenthaltsberechtigung führen können.

Recht auf Wiederkehr

So ist einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, nach § 37 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
  2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Aufenthaltsrecht für ehemalige Deutsche

Einem ehemaligen Deutschen ist nach § 38 AufenthG

  1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Aufenthaltserlaubnis in im Gesetz nicht vorgesehenen Fällen

Nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann einem Ausländer in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im AufenthG nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Mit dieser Auffangklausel kann die Verwaltung auch den seltenen Fällen gerecht werden, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind.

Altfallregelung für geduldete Ausländer

Nach § 104a AufenthG soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat.