Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Behörden

Nach Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz) steht jedermann, der durch den deutschen Staat in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Diese verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie stellt sicher, dass jegliches staatliches Handeln im Zweifel einer Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch die in Deutschland unabhängige Justiz unterzogen werden kann.

Auch im Bereich des Ausländerrechts wachen die Gerichte darüber, dass sich der Staat an die von ihm selber aufgestellten Gesetze hält. So kann grundsätzlich auch jegliche Einzelfallmaßnahme, die von einer staatlichen Behörde gegenüber einem ausländischen Staatsbürger verhängt wird, einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dies gilt insbesondere auch für behördliche Entscheidungen, mit denen einem ausländischen Staatsbürger ein (z.B. Aufenthalts-) Recht von der Verwaltung verweigert wird.

Im Vergleich zum sonstigen Verwaltungsrechtsschutz sind im Ausländerrecht jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Kein Visum an der Grenze – Ausschluss der Anfechtbarkeit

So schreibt § 83 Abs. 1 AufenthG vor, dass die Versagung eines nationalen Visums oder eines Passersatzes an der Grenze Deutschlands unanfechtbar sind. Der betroffene ausländische Staatsbürger soll darauf hingewiesen werden, dass er sich die für die Einreise notwenigen Dokumente bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland besorgen kann.

Dieser Ausschluss effektiven Rechtsschutzes bei Nichterteilung eines Visums an der Grenze ist mit der Rechtschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 der Verfassung nicht in Deckung zu bringen.

Versagung der Duldung – Kein Widerspruch möglich

Der Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren in Deutschland sieht grundsätzlich vor, dass die Recht- und Zweckmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes der Verwaltung zunächst auf Antrag des Betroffenen in einem so genannten Widerspruchverfahren von der Verwaltung überprüft werden soll. Während eines solchen Widerspruchverfahrens ist die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes durch die Verwaltung grundsätzlich nicht möglich.

Nach § 83 Abs. 2 AufenthG ist jedoch gegen die Versagung der Aussetzung der Abschiebung kein Widerspruch möglich. Gegen die Versagung der Duldung in Deutschland muss der Betroffene demnach unmittelbar Klage zu den Verwaltungsgerichten erheben.

Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage

Legt ein Betroffener in Deutschland gegen eine ihn betreffende Entscheidung einer staatlichen Behörde Widerspruch ein, so entfaltet dieser Widerspruch und auch eine sich anschließende Klage nach § 80 Abs. 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass der angefochtene Verwaltungsakt solange wirkungslos bleibt, bis eine endgültige Entscheidung in der Sache durch die Verwaltung oder die Gerichte ergangen ist.

Mittels Widerspruch und Klage kann die Vollziehung einer für den Betroffenen mit negativen Auswirkungen verbundenen behördlichen Entscheidung also dem Grunde nach zeitlich herausgezögert werden.

Dieser so genannte Suspensiveffekt entfällt jedoch im Ausländerrecht in manchen Fällen.

So haben nach § 84 AufenthG Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde, mit der

  1. ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird,
  2. dem Ausländer aufgegeben wird, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
  3. eine Nebenbestimmung geändert oder aufgehoben wird, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
  4. ein Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes widerrufen wird,
  5. die Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen wird, sowie
  6. eine Ausreise nach § 46 Absatz 2 Satz 1 AufenthG untersagt wird.

Trotz Widerspruch oder Klage hat der Ausländer in den vorgenannten Fällen der behördlichen Anordnungen zunächst nachzukommen.

In Zweifelsfall kann hier vom betroffenen Ausländer aber zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) gestellt werden.